Stellungnahme zum “Impfpflichtgesetz” vor der Behandlung im Österreichischen Parlament, siehe Stellungnahme auf der Parlaments-Seite.

Oliver Hoffmann

Informationen zur stellungnehmenden Person

Ich bin an der Technischen Universität Wien ausgebildeter Informatiker, arbeite vorwiegend als Projektmanager, bin Österreichischer Staatsbürger und in Wien wahlberechtigt. Zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme hat kein Mitglied des Österreichischen Nationalrats in irgendeiner Form versucht, mit Wahlberechtigten aus meinem Wahlkreis über das geplante “Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19” zu reden, weder vor Einbringen des Ministerialentwurfs oder des Initiativantrags von Abgeordneten der Regierungsparteien noch danach. Zahlreiche besorgte Wahlberechtigte in meinem Wahlkreis vermissen eine der Bedeutung des beantragten Gesetzes angemessene Konsultation vor der Behandlung im Parlament. Ich kann die Organisation einer solchen Konsulation, zum Beispiel über Videocall, unterstützen. Ich ersuche die für meinen Wahlkreis zuständigen Abgeordneten, mindestens mit mir persönlich Kontakt aufzunehmen und die vorliegenden Gesetzesentwürfe zu besprechen, bevor sie im Nationalratsplenum behandelt werden. Ich bin unter anderem über die email-Adresse oliver.hoffmann ät demokratie.at erreichbar.

Vorweg einige Begriffsbestimmungen

Die vorliegenden Gesetzesentwürfe enthalten schon im Titel die Bezeichnung “Impfpflicht”. Damit wird implizit unterstellt, dass sich die beabsichtigte Verpflichtung auf eine “Impfung” beziehen würde. Diese Wortwahl ist in Hinblick auf die im Gesetzestext angeführten Produkte fragwürdig, da die Behandlung mit einem der aufgeführten Produkte nur unter Zuhilfenahme einer erst kürzlich erfolgten und tendenziell irreführenden Neudefinition des Begriffs “Impfung” unter diese Bezeichnung fallen würde. Um irreführende Begriffe zu vermeiden, verwende ich den Begriff “Impfung” daher nur im jahrzehntelang bewährten Sinn einer aktiven Schutzimpfung mit Totimpfstoffen abgetöteter Krankheitserreger. Im Sinne meiner Stellungnahme gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Gentechnikbehandlungspflicht: Die in den Gesetzesentwürfen unter §1 formulierte Verpflichtung
  • Permanente Gentechnikbehandlung: Die in den Gesetzesentwürfen unter §2 2. als “Schutzimpfung gegen COVID-19” angeführte, wiederholte und zeitlich sowie mengenmäßig potentiell unbeschränkt vorgeschriebene Gentechnikbehandlung
  • Permanent Gentechnikbehandelte: Personen, einer permanenten Gentechnikbehandlung unterzogen wurden
  • Zeitweise Gentechnikbehandelte: Personen, welche nicht vollständig die Vorgaben zur permanenten Gentechnikbehandlung erfüllen, aber mindestens einmal einer Gentechnikbehandlung unterzogen wurden
  • Gentechnikbehandelte: Personen, welche mindestens einmal einer Gentechnikbehandlung unterzogen wurden
  • Gentechnikfreie: Personen, welche nie einer Gentechnikbehandlung unterzogen wurden
  • gentechnikfrei: nie einer Gentechnikbehandlung unterzogen
  • Gentechnikfreiheit: Der Zustand einer Person, die gentechnikfrei ist
  • Gentechnikbehandlung: Behandlung mit einem Gentechnikprodukt
  • gentechnikbehandelt: mit einem Gentechnikprodukt behandelt
  • nicht gentechnikbehandelbar: Personen, welche gemäß §3 (1) 2. “nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs durch den Impfpflichtigen begegnet werden kann”
  • gentechnikbehandelbar: Personen, welche im Gegensatz zu §3 (1) 2. “ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs durch den Impfpflichtigen begegnet werden kann”
  • Gentechnikprodukt: Die in den Gesetzesentwürfen unter §2 3. angeführten Produkte
  • Hersteller: Die in den Gesetzesentwürfen unter §2 3. angeführten Hersteller der Produkte

Jetzt wissen wir, wovon wir sprechen. Also: Was will ich?

Wir haben ein gemeinsames Ziel

Wir sind alle frustriert. Frustriert über fortwährend wiederkehrende Infektionswellen und Lockdowns. Frustriert über Beschränkungen und Opfer, die uns abverlangt wurden. Frustriert über zahlreiche erfolglose Versuche, diese Pandemie zu beenden. Nach zwei Jahren des Ringens um eine wirksame Antwort muss Österreich diese Herausforderung endlich meistern. Und nach zwei Jahren müssen wir diese Herausforderung nicht irgendwie bewältigen. Sondern einen Weg finden, der unsere Republik stärkt und beste Voraussetzungen für das Leben nach der Pandemie schafft.

Kommen wir mit diesem Gesetz an unser Ziel?

In Erläuterungen oder Begründungen der vorliegenden Gesetzesentwürfe wird anerkannt, dass die geforderte Gentechnikbehandlungspflicht im Widerspruch zu Grund- und Menschenrechten steht. Mir ist niemand bekannt, der das in Frage stellen würde. Dass es sich hier um einen schwerwiegenden Eingriff in Grund- und Menschenrechte handelt, ist also vollkommen klar. Die offene Frage ist eher, ob dieser Eingriff angesichts der derzeitigen Herausforderungen und angesichts der vorhandenen Handlungsoptionen verhältnismäßig ist. Dass ein vom Nationalrat beschlossenes Gesetz die Vorgaben der Österreichischen Verfassung und international anerkannten Grund- und Menschenrechte respektiert, ist aber nur eine Minimalanforderung. Die Anforderung der Verhältnismäßigkeit geht über die Minimalanforderung einer rein rechtlichen Argumentation hinaus. In einer Demokratie muss eine politische Maßnahme auch verhältnismäßig in dem Sinn sein, dass sie die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaft und Demokratie schafft. Ist die Gentechnikbehandlungspflicht also verhältnismäßig? Dient dieses Gesetz dem Ziel der nachhaltig positiven Entwicklung unserer Republik?

Wer soll geschützt werden?

Nachdem das weder von der Bundesregierung noch von Nationalratsabgeordneten bestritten wird, erwähne ich eine Tatsache hier nur der Vollständigkeit halber:

  • Eigenschutz ist jedenfalls keine ausreichende Begründung für eine Gentechnikbehandlungspflicht.

Als Motivation für die “Steigerung der Durchimpfungsrate” wird in den Erläuterungen des Ministerialentwurfs und in der Begründung des Initiativantrags ganz allgemein der “Schutz der öffentlichen Gesundheit”, der “Schutz der Gesundheitsinfrastruktur” und der “Schutz der Rechte anderer” genannt. Ein allgemein gehaltener “Schutz der öffentlichen Gesundheit” ist jedenfalls kein ausreichender Grund für den Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität. Dass eine Argumentation zum Eingriff in Grundrechte mit einem angeblich notwendigem “Schutz der Gesundheitsinfrastruktur” geführt wird, ist sehr fragwürdig. Eine wie auch immer geartete “Infrastruktur” kann in einer offenen demokratischen Rechtsordnung wohl kaum moralisch oder rechtlich einen dem menschlichen Individuum überlegenen Anspruch auf “Schutz” haben. “Schutz der Infrastruktur” wird zwar vergleichsweise ausführlich argumentiert, kann aber in Hinblick auf die Begründung des Eingriffs in Grund- und Menschenrechte nur ein Nebenargument sein. Ich gehe daher zuerst auf das zentrale Argument ein, mit dem versucht wird, darzustellen, wieso der Eingriff in die körperliche Integrität in diesem speziellen Fall angeblich rechtliche vertretbar wäre: Berechtigt der Schutz der Gesundheit einer Personengruppe zum Eingriff in die körperliche Integrität einer anderen Personengruppe?

Wie viele Personen werden geschützt?

Die angeblich zu Schützenden werden als “Personen, die eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können” dargestellt. Damit stellt sich die Frage:

  • Wie viele Personen können aus medizinischen Gründen nicht gentechnikbehandelt werden?

Weder die Gesetzesentwürfe noch Erläuterungen oder Begründungen stellen dar, inwiefern die Gruppe der zu Schützenden ausreichend groß ist, um mit der Notwendigkeit ihres Schutzes einen Eingriff in die Grundrechte der Anderen hinreichend begründen zu können. Es werden keine statistischen Schätzungen oder Aussagen zur Größe dieser Bevölkerungsgruppe zur Verfügung gestellt. Allenfalls kann indirekt darauf geschlossen werden, wie groß der entsprechende Anteil der Bevölkerung in der Auffassung von Regierung und Antragstellern sein könnte. Im Vorblatt des Ministerialentwurfs wird angegeben, mit Stand 4. Dezember 2021 hätten 71,52% der Gesamtbevölkerung bzw. 75,17% der “impfbaren Bevölkerung” “zumindest die erste Dosis erhalten”. Nachdem die Pandemie für Kinder unter 5 Jahren keine relevante Gefährdung darstellt und Kinder unter 5 Jahren nicht mit Gentechnikprodukten behandelt werden dürfen, müsste, wenn 71,52% der Gesamtbevölkerung 75,17% der “impfbaren Bevölkerung” entspricht, der Anteil der Personen, die sowohl ein nennenswertes Risiko gesundheitlicher Schäden als Folge der Pandemie als auch aufgrund von Gentechnikbehandlung hätten, so gering sein, dass sich die ordnungsgemäße Berücksichtigung der nicht gentechnikbehandelbaren Personen bei der Ermittlung des Anteils der bereits Gentechnikbehandelten in der “impfbaren Bevölkerung” erst in der dritten Nachkommastelle auswirkt. Der Anteil der angeblich zu Schützenden muss dann kleiner als 0,005% der Bevölkerung ab 5 Jahren sein.

  • Entsprechend den vorliegenden Angaben zur “impfbaren Bevölkerung” werden weniger als 200 Personen geschützt

Wenn nur weniger Personen geschützt werden müssen, ist der Eingriff in Grundrechte zahlenmäßig nicht verhältnismäßig

Auch wenn die tatsächliche Anzahl der Personen nicht so niedrig ist, wie aus Angaben zur “impfbaren Bevölkerung” abzuleiten wäre, könnte ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der angeblich zum Schutz zu verpflichtenden nicht gerechtfertigt werden, wenn sich die Anzahl der zu Schützenden in einer vollkommen anderen Größenordnung befindet als die Anzahl der zum Schutz zu Verpflichtenden. Selbst, wenn die Abwesenheit von Gentechnikbehandlung eine unmittelbare Gefährdung von Kontaktpersonen darstellen würde, kann es nicht verhältnismäßig sein, Acht Millionen Einwohner zu einer Behandlung zu verpflichten, um damit Hundert, Tausend oder auch Zehntausend Personen zu schützen, die sich alternativ auch durch ihre eigene Gentechnikbehandlung oder durch Vermeidung des Kontakts mit Gentechnikfreien schützen könnten.

  • Verpflichtung zum Schutz wäre nur dann grundrechtlich argumentierbar, wenn der Anteil der gentechnikbehandelbaren und nicht gentechnikbehandelbaren Personen ähnlich groß ist

Aber…

Wenn viele Personen geschützt werden müssen, funktioniert der Mechanismus des vorliegenden Entwurfs nicht

Die selbe Personengruppe, deren angeblich erforderlicher Schutz in Erläuterungen oder Begründungen als Argument für den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angeführt wird, wird im eigentlichen Gesetzesentwurf unter §3 (1) 2. als “Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs durch den Impfpflichtigen begegnet werden kann” aufgeführt. Abgesehen von nur vorübergehend von der geforderten Gentechnikbehandlungspflicht Ausgenommenen wie kürzlich Genesenen, Schwangeren und Kleinkindern wird die Bevölkerung damit in zwei Gruppen geteilt, welche, wie oben erläutert, ungefähr gleich groß sein müssten. Damit würden Gentechnikbehandlungen für ungefähr die Hälfte der Bewohner Österreichs eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen. Der Logik der vorliegenden Erläuterungen, Begründungen und Gesetzesentwürfe folgend würde also über §3 (1) 2. eine folgenschwere Aufteilung in Verpflichtete und zu Schützende getroffen: Die mit Gentechnikprodukten Behandelbaren würden zu permanenter Gentechnikbehandlung verpflichtet und mit Strafen bis zu 29.280 Euro, Beugehaft und potentiell über die Aberkennung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet schwerwiegenden Folgen, Kündigung und Verlust sämtlicher Sozialhilfen bedroht. Die nicht mit Gentechnikprodukten Behandelbaren würde der Status eines außerordentlichen Schutzes zugesprochen und sie würden nicht angehalten, ihre eigene Gesundheit in Eigenverantwortung zu schützen, in keiner besonderen Weise zu einem Beitrag zur Beendung der Pandemie verpflichtet und weder mit Strafen, noch mit Beugehaft oder anderen staatlichen oder privatrechtlichen Konsequenzen bedroht. Angesichts der umfangreichen Folgen der zu treffenden Unterscheidung in gentechnikbehandelbare und nicht gentechnikbehandelbare Personen müsste sichergestellt werden, dass diese Unterscheidung mit entsprechender Sorgfalt gefällt wird.

  • Im Gesetz fehlen Maßnahmen zur Identifikation von Gefahren für Leben oder Gesundheit bei betroffenen Personen

Wenn man davon ausgeht, dass die Hälfte der Bevölkerung nur mit Gefahr für Leben oder Gesundheit permanent gentechnikbehandelt werden kann, müsste eine entsprechend umfangreiche Infrastruktur zur möglichst eingehenden Überprüfung dieser Gefahren für Leben oder Gesundheit geschaffen werden. Bundes- und Landesregierungen haben in den vergangenen Jahren umfangreiche Maßnahmen zur Herstellung eines niederschwelligen Angebots von Tests auf eine möglicherweise vorliegende Infektion getroffen. Das Angebot für die Feststellung von im individuellen Einzelfall mit Gentechnikbehandlung verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit müsste ähnlich gründlich und niederschwellig sein.

  • Im Gesetz fehlt die Information der von Gentechnikbehandlungen Gefährdeten

Wenn man davon ausgeht, dass die Hälfte der Bevölkerung nur mit Gefahr für Leben oder Gesundheit permanent gentechnikbehandelt werden kann, müssten diese von Gentechnikbehandlungen Gefährdeten mindestens ebenso umfangreich über die Notwendigkeit der Untersuchung dieser Gefahr hingewiesen werden wie die nicht Gefährdeten auf die Verpflichtung zum Schutz hingewiesen werden. Analog §6 (1) müsste der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister alle Personen, hinsichtlich derer weder die Erfüllung der permanenten Gentechnikbehandlungspflicht noch eine möglicherweise vorhandene Gefahr für Leben oder Gesundheit erhoben werden kann, ausführlich über mögliche Gefahren und die Optionen zur niederschwelligen Abklärung der Gentechnikbehandelbarkeit zu informieren. Auch, wenn dieses niederschwellige Angebot bereits existieren würde, müsste man angesichts der Menge der betroffenen Personen davon ausgehen, dass eine entsprechend eingehende Untersuchung des Großteils der Bevölkerung nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens erfolgen könnte.

  • Eine verantwortungsvolle Untersuchung der Gentechnikbehandelbarkeit aller potentiell Gefährdeten ist mit dem vorliegenden zeitlichen Ablauf unvereinbar

Die Argumentation von Bundesregierung und Abgeordneten der Regierungsparteien und die damit begründeten Gesetzesentwürfe sind also in sich widersprüchlich: Entweder sind nur wenige Personen nicht gentechnikbehandelbar, dann gibt es keine juristisch haltbare Begründung für den Eingriff in die bei weitem größere Gruppe der Gentechnikbehandelbaren. Oder viele Personen sind nicht gentechnikbehandelbar, dann müsste das Gesetz vor allem Maßnahmen zum Schutz vor Schäden durch Gentechnikbehandlung enthalten. Im Rahmen der Pandemiebekämpfung wurden auch bisher keine nennenswerten staatlichen Maßnahmen umgesetzt oder auch nur diskutiert, welche die Bevölkerungsgruppe der nicht gentechnisch behandelbaren Personen identifiziert oder vor den gefährlichen Folgen der Gentechnikbehandlungen schützt. Woran man erkennen kann, dass Bundesregierung und Abgeordnete der Regierungsparteien den vorgeblich notwendigen Schutz dieser Bevölkerungsgruppe offensichtlich nur zum Anschein der grundrechtlichen Begründbarkeit konstruiert haben.

Welchen Schutz können Gentechnikbehandlungen auf beliebige Andere haben?

In Erläuterungen und Begründungen wird behauptet, Gentechnikbehandlungen würden dem Schutz Anderer dienen, weil sich Gentechnikbehandelte weniger häufig mit SARS-CoV-2 anstecken würden. So, wie diese Argumentation präsentiert wird, muss davon ausgegangen werden, dass die zu Schützenden Anderen und die vorgeblich zum Schutz zu Verpflichtenden im Normalfall keinen regelmäßigen Umgang miteinander pflegen, sondern eher kurzfristigen und zufälligen Kontakt miteinander haben. Wenn die Argumentation, Gentechnikbehandlungen würden in Hinblick auf zufällige Kontakte im öffentlichen Raum dem Schutz Anderer dienen, logisch einen nachvollziehbaren Sinn ergeben soll, dann müsste aus der Tatsache, dass eine Person gentechnikfrei ist, auf eindeutig logisch nachvollziehbare Weise darauf geschlossen werden können, dass diese Person eine Gefährdung für Andere darstellt. Eine denkbare Kausalkette wäre zum Beispiel:

Ursache 1: Person A ist ansteckend
Ursache 2: Person B ist gentechnikfrei
Ursache 3: Person A hat Kontakt mit Person B
→
Wirkung 1: Person B ist angesteckt
→
Wirkung 2: Person B ist ansteckend
Ursache 4: Person C ist gentechnikfrei
Ursache 5: Person B hat Kontakt mit Person C
→
Wirkung 3: Person C ist angesteckt
→
Wirkung 4: Person C ist krank
→
Wirkung 5: Person C ist schwer krank
→
Wirkung 6: Person C muss im Krankenhaus behandelt werden
→
Wirkung 7: Person C muss auf der Intensivstation behandelt werden
→
Wirkung 8: Person C stirbt

Die in Erläuterungen und Begründungen angedeutete Kausalbeziehung zwischen Ansteckung Gentechnikfreier und Gefährdung Anderer wäre nur dann nachvollziehbar, wenn zusätzlich zur als Gefährdungsursache genannten Ursache 2 (Person B ist gentechnikfrei) zwölf weitere Gefährdungsursachen und Wirkungsmechanismen angenommen werden, um von der Ursache, dass Person B gentechnikfrei ist, zur Auswirkung zu kommen, dass Dritte (im Beispiel die ebenfalls nicht gentechnikbehandelte Person C) schwer krank werden oder sterben. Und diese Kette von Ursachen und Wirkungen führt nur dann jedenfalls zu schwerer Krankheit und Tod, wenn die Kausalbeziehungen deterministisch sind, die Wirkungen also immer eintreten, wenn die Ursachen vorhanden sind. Wenn einzelne Wirkungen nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten, reduziert sich der Einfluss der Gentechnikfreiheit von Person B immer mehr. Die Tatsache, dass Person B nicht gentechnikbehandelt ist, hätte über die gesamte Kette von Ursachen und Wirkungen bis zur schweren Erkrankung von Person C eine Auswirkung, deren Wahrscheinlichkeit dem Produkt der einzelnen Wahrscheinlichkeiten der Wirkungen 1-5 entsprechen würde. Nachdem sich die Wahrscheinlichkeiten der Wirkungen 1-5 nach allen verfügbaren Informationen meistens im Promille- oder höchstens einstelligen Prozentbereich befinden, ist die kombinierte Wahrscheinlichkeit, dass Gentechnikfreiheit von Person B zur schweren Erkrankung von Person C führt, geringer als 1:10000000000

  • Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kontakt mit einem Gentechnikfreien zu schwerer Erkrankung oder Tod führt, ist geringer als die Wahrscheinlichkeit eines Hauptgewinns im Lotto

Es gibt viele Ansatzpunkte, Behauptungen auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen, wobei manche der Begriffe unter Umständen missverständlich sein könnten. Ich kläre daher zuerst die Terminologie, welche ich zur Klassifikation der Behauptungen verwenden werde:

  • Richtig: Eine Behauptung entspricht überprüfbaren Tatsachen
  • Falsch: Eine Behauptung steht im Widerspruch mit überprüfbaren Tatsachen
  • Unsinn: Eine Behauptung ist nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar, weil die Behauptung logisch gesehen keinen Sinn ergibt
  • Schwachsinn: Eine Behauptung kann willkürlich als richtig oder falsch interpretiert werden, weil die Aussage so wenig Sinn ergibt, dass der Wahrheitsgehalt von beliebigen Zusatzannahmen abhängt

Ich zitiere wörtlich aus der Begründung des Initiativantrags: “Das vorliegende Gesetz dient dem Schutz der Rechte anderer insofern, als mit einer möglichst hohen Durchimpfungsrate Personen geschützt werden, die eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass geimpfte Personen sich grundsätzlich weniger häufig mit SARS-CoV-2 anstecken als ungeimpfte Personen.” Wenn man die “Logik” der zitierten Begründung mit der weiter oben ausgeführten Kausalkette vergleicht, erkennt man, dass die zitierte Begründung den Bezug zwischen der Gentechnikfreiheit angeblich gefährdender Personen und der Gefährdung Anderer nicht vollständig herstellt. Einzig Wirkung 1 wird angesprochen, alle anderen von mir angeführten Wirkungen fehlen in der zitierten Begründung. In der Begründung wird aber auch nicht auf andere Art logisch nachvollziehbar argumentiert, wieso die angeblich erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung einer Person eine Gefahr für Andere darstellen sollte. Man kann sich als Leser der zitierten Begründung vielleicht den einen oder anderen Teil einer tatsächlichen oder eingebildeten Kausalkette dazudenken und damit den behaupteten Schutz Anderer in der eigenen Vorstellung durch diverse Annahmen oder Glaubensinhalte begründen. Aber die Tatsache, dass der im obigen Zitat angeführte “Hintergrund” als einziges vorgebrachtes “Argument” für den behaupteten Schutz Anderer keinerlei nachvollziehbare Beziehung zwischen Gentechnikfreiheit einer Person und angeblich notwendigem Schutz einer anderen Person darstellt, bedeutet, dass die von den Autoren des Gesetzestexts vorgebrachte Argumentation zum angeblich notwendigen Schutz Anderer zu wenig Sinn enthält, um den Wahrheitsgehalt des behaupteten Zusammenhangs zu ermitteln. Unter Verwendung der weiter oben angeführten Terminologie lässt sich damit sagen:

  • Die in Erläuterungen und Begründungen angeführte Argumentation für den vorgeblichen Schutz Anderer ist Schwachsinn

Unverhältnismäßig: Eigenverantwortung nicht gentechnikbehandelbarer Personen

Das vorliegende Gesetz würde eine Gruppe von Gentechnikfreien dazu verpflichten, durch ihre eigene Gentechnikbehandlung andere Gentechnikfreie zu schützen. Aber wie oben ausgeführt gibt es sowohl für die angeblich zu Schutz verpflichtete Person B als auch für die angeblich zu schützende Person C logisch betrachtet mindestens dreizehn alternative Maßnahmen, um Erkrankung und Tod der angeblich zu schützenden Person C zu verhindern:

Alternative 1: Kontakt zwischen Person A und Person B wird vermieden
Alternative 2: Person A und/oder Person B verhindern Ansteckung bei ihrem Kontakt
Alternative 3: Person B hat von Gentechnikbehandlung unterschiedliche Vorkehrungen gegen Ansteckung getroffen
Alternative 4: Person B hat von Gentechnikbehandlung unterschiedliche Vorkehrungen gegen Weitergabe der Krankheit getroffen
Alternative 5: Kontakt zwischen Person B und Person C wird vermieden
Alternative 6: Person B und/oder Person C verhindern Ansteckung bei ihrem Kontakt
Alternative 7: Person C ist gentechnikbehandelt
Alternative 8: Person C hat von Gentechnikbehandlung unterschiedliche Vorkehrungen gegen Ansteckung getroffen
Alternative 9: Person C hat von Gentechnikbehandlung unterschiedliche Vorkehrungen gegen Erkrankung getroffen
Alternative 10: Person C hat von Gentechnikbehandlung unterschiedliche Vorkehrungen gegen einen schweren Krankheitsverlauf getroffen
Alternative 11: Person C wird frühzeitig medikamentös behandelt, womit ein schwerer Krankheitsverlauf verhindert wird
Alternative 12: Person C wird frühzeitig medikamentös behandelt, womit Einlieferung ins Krankenhaus verhindert wird
Alternative 13: Kapazität der Krankenhäuser und Qualität der Behandlung in Krankenhäusern wurde verbessert

Acht der Alternativen setzen bei der angeblich durch Person B gefährdeten Person C an, sechs davon liegen im direkten Gestaltungsbereich der angeblich gefährdeten Person C. Das bedeutet, dass die angeblich gefährdeten Dritten selbst mehr Möglichkeiten haben, ihre angebliche Gefährdung zu verhindern als die von der geforderten Verpflichtung betroffene Person B. Insbesondere Alternativen 8-10 verdeutlichen, wie sehr die Abwehr dieser Art von Gefahr im Bereich der Eigenverantwortung der angeblich durch dieses Gesetz zu schützenden Dritten liegt: Fast alle schwer Erkrankten sind im Pensionsalter und haben zusätzlich mindestens eine Vorerkrankung, außerdem weisen fast alle schwer Erkrankten Defizite bei Ernährung und Bewegung auf. Sowohl die Vorerkrankungen als auch die Defizite bei Ernährung und Bewegung sind mit der Wahl des Lebensstils assoziiert. Abgesehen von Personen, die mit oder ohne diese Pandemie am Ende ihres Lebens stehen, sind praktisch nur diejenigen gefährdet, die sich zu wenig bewegen, zu viel essen, rauchen, Alkohol trinken, dann übergewichtig werden, zuckerkrank, Bluthochdruck bekommen und angesichts der Pandemie keine Vorsorge durch Einnahme von Vitamin D und Zink treffen sowie keine blutverdünnenden Medikamente wie Aspirin zu Hause haben und auch sonst keine Vorsorge gegen schwere Krankheitsverläufe treffen.

  • Ein Großteil des Risikos liegt im Bereich der Eigenverantwortung der angeblich zu Schützenden

Damit ist klar, dass die Gentechnikfreiheit einer Person nicht als wesentliche Ursache für die Gefährdung Anderer identifiziert werden kann. Der vorgeblich erforderliche Schutz gentechnisch nicht behandelbarer Personen kann nicht nur aufgrund jeglicher angenommener Größe dieser Personengruppe kein ausreichender Grund für diese Art von Eingriff in die Grundrechte Anderer sein. Die Gentechnikbehandlung einer Person kann auch bei individueller Betrachtung nicht als Schutzmaßnahme für zufällig in Kontakt kommende Andere (ebenfalls Gentechnikfreie) gesehen werden.

Wie sicher und wirksam sind die Gentechnikbehandlungen tatsächlich?

Die Gentechnikbehandlungspflicht wird durch Argumente begründet, welche auf Annahmen zur Funktionsweise und Wirkung der Gentechnikbehandlungen beruhen:

  1. Gentechnikbehandlungen wären wirksam
  2. Gentechnikbehandlungen wären sicher

In den Begründungen der vorliegenden Gesetzesentwürfe werden diese Annahmen nicht explizit belegt oder nur beiläufig als Teil von Aufklärungsmaßnahmen erwähnt. Diese Annahmen wurden in der Vergangenheit in unterschiedlicher Form als wissenschaftliche Hypothesen, vorläufige Schlussfolgerungen aus in Eilverfahren durchgeführten Studien oder schlichten Behauptungen kommuniziert. Die Gültigkeit dieser Annahmen war schon immer sehr fragwürdig. Vor einem Jahr konnte man vielleicht noch unter Berufung auf die Angaben der Hersteller glaubhaft machen, dass man ernsthaft an die Gültigkeit der Annahmen glaubt. Mittlerweile gibt es aber so viele Gegenbeweise aus den praktischen Erfahrung mit Gentechnikbehandlungen, dass niemand mehr ernsthaft die Verantwortung dafür übernehmen will, die Gültigkeit der Annahmen zu garantieren. In den Erläuterungen des Ministerialentwurfs wird zum Beispiel pauschal auf “Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums” verwiesen. Allerdings hat das “Nationale Impfgremium” keine überprüfbare Bewertung der Wirksamkeit oder Sicherheit zur Verfügung gestellt, welche sich mit den tatsächlichen Erfahrungen der letzten Monate deckt. Wir müssen daher davon ausgehen, dass auch das “Nationale Impfgremium” weniger Aufwand in die Überprüfung des Wahrheitsgehalts früher getroffener Annahmen steckt als in die allen gegenteiligen Beweisen trotzende Verteidigung veralteter Behauptungen. Die auf den Annahmen aufbauenden Argumente sind aber manchmal hinfällig und werden oft sogar in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Annahmen nicht zutreffen. Die Annahme der Wirksamkeit der Gentechnikbehandlungen hat in Hinblick auf die Begründung der Gentechnikbehandlungspflicht folgende Aspekte:

  1. Gentechnikbehandlungen würden Ansteckung der Gentechnikbehandelten wirksam verhindern
  2. Gentechnikbehandlungen würden Erkrankung der Gentechnikbehandelten wirksam verhindern
  3. Gentechnikbehandlungen würden Ansteckung durch Gentechnikbehandelte wirksam verhindern

Nur, wenn alle oben angeführten Aspekte der Wirksamkeit tatsächlich zutreffen würden, könnten diese Gentechnikbehandlungen tatsächlich dem Schutz Anderer dienen. Wenn die oben angeführten Aspekte der Wirksamkeit nicht tatsächlich zutreffen, dienen die Gentechnikbehandlungen jedenfalls nicht dem Schutz Anderer, unabhängig davon, ob diese Art von Schutz erforderlich wäre oder ein Recht daraus ableitbar wäre. Und auch, wenn diese Art des Schutzes Anderer als Begründung für das Recht der Anderen oder einen staatlichen Eingriff gesehen werden könnten, müssten zusätzlich folgende Aspekte der Sicherheit tatsächlich zutreffen:

  1. Gentechnikbehandlungen hätten keine negativen Auswirkungen auf Gentechnikbehandelte
  2. Gentechnikbehandlungen hätten keine negativen Auswirkungen auf Gentechnikfreie

Nur, wenn Gentechnikbehandlungen weder auf Gentechnikbehandelte noch auf Gentechnikfreie negative Auswirkungen hätten, könnte argumentiert werden, dass der geforderte Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte zumutbar wäre. Damit wäre noch nicht schlüssig dargestellt, dass nur die Gentechnikbehandlungen einen Schutz bieten könnten, dass aus dem Schutz Anderer tatsächlich ein Recht auf staatlichen Eingriff ableitbar wäre oder dass die von der geforderten Gentechnikbehandlungspflicht Betroffenen tatsächlich eine Gefährdung Dritter darstellen würden. Sowohl die oben angeführten Aspekte der Wirksamkeit als auch der Sicherheit stellen also Minimalanforderungen für eine schlüssige Argumentation der Verhältnismäßigkeit dar. Wenn, wie weiter oben analysiert, das Recht von Person C auf Gesundheit als vorgeblicher Grund für den staatlichen Eingriff angegeben wird, stellt sich die Frage: Was ist mit dem Recht auf Gesundheit von Person B? Wie schützt der Staat Person B vor Schäden durch Gentechnikbehandlungen?

  • Wie wird das Recht auf Gesundheit der zu Gentechnikbehandlungen Verpflichteten gewährleistet?

Welche negativen Folgen haben Gentechnikbehandlungen für Gentechnikbehandelte tatsächlich?

Für keines der Gentechnikprodukte liegen die für eine normale Zulassung erforderlichen Daten vor. Keines der Gentechnikprodukte ist regulär für die Verwendung außerhalb der Forschung zugelassen, sie sind in der Europäischen Union nur bedingt zugelassen und nur auf der Grundlage vorläufiger und nicht hinreichend überprüfter Angaben der Hersteller. Die wenigen klinischen Studien, die vor der vorläufigen Zulassung gemacht wurden, wurden hastig und unter Umgehung jahrzehntelang erprobter Standards durchgeführt. Mittlerweile häufen sich die Berichte über schwere Mängel dieser Studien. So wurden offenbar Studienteilnehmer aus Studien ausgeschlossen, wenn gesundheitliche Schäden erkennbar wurden. Die Ergebnisse der Studien wurden auch dadurch weitgehend entwertet, dass die Kontrollgruppe im Lauf der Studie vernichtet wurde, indem die bis dahin nur mit Placebos behandelten Gentechnikfreien ebenfalls Gentechnikbehandlungen unterzogen wurden. Nachdem mittlerweile tendenziell mehr Zeit seit den vorläufigen Zulassungen vergangen ist als die ursprünglichen Studien angedauert haben, sollten die Erfahrungen mit nach der bedingten Zulassung bereits massenweise erfolgten Gentechnikbehandlungen mittlerweile bessere Einsichten gewähren als die vor der bedingten Zulassung in den Raum gestellten Behauptungen. Soweit das öffentlich bekannt ist, haben aber weder Hersteller noch öffentliche Stellen diese Zeit für die Durchführung entsprechend umfangreicher Studien zum besseren Verständnis der negativen Folgen genutzt. Nicht nur das, es wurden mittlerweile auch unter anderem Fristen der European Medicines Agency für die Bereitstellung von Daten zur Einschätzung der Toxizität, dem Nachweis der einwandfreien Qualität und der Erfüllung der besonderen Auflagen und Verpflichtungen aus der bedingten Zulassung überschritten.

  • Die bedingte Zulassung der Gentechnikprodukte kann aufgrund fehlender Voraussetzungen als abgelaufen angesehen werden.

Jenseits der von den Herstellern zur Verfügung gestellten Informationen häufen sich mittlerweile die Informationen zu häufigen schwerwiegenden bereits kurzfristig auftretenden negativen Auswirkungen der Gentechnikbehandlungen, von Herzentzündung über Schlaganfälle bis zum Tod. Besonders bedenklich sind die Hinweise, wonach die durch Gentechnbehandlungen erzeugten Stachelproteine (“spike proteins”) genau die gleichen gesundheitlichen Schäden hervorrufen wie die Pandemie selbst: “Long Covid” ist anhand der Symptome von einem Impfschaden nicht unterscheidbar. Auch kurzfristig sind die Gentechnikbehandlungen offenbar sehr schädlich: In den Teilen der Welt, die Daten zu Todesfällen nach Gentechnikbehandlungen erheben, sieht man eine Explosion von Todesfällen nach Gentechnikbehandlungen. Erfahrungen der letzten Monate deuten darauf hin, dass die Gentechnikbehandlungen in unakzeptabel hohem Ausmaß Menschen verletzen und töten.

  • Mit der Gentechnikbehandlungspflicht wird der Staat in kurzer Zeit viele Menschen töten

In Hinblick auf die geforderte Gentechnikbehandlungspflicht ist besonders bedenklich, dass Menschen mit bereits natürlich erworbener Immunität eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von durch Gentechnikbehandlungen verursachten gesundheitlichen Schäden wie Herzentzündung und Tod haben. Wie sollen von Gentechnikbehandlungen Geschädigte und Hinterbliebene vom Staat entschädigt werden? Nach wie vielen von Gentechnikbehandlungen Geschädigten und Toten wird die Gentechnikbehandlungspflicht beendet werden?

Welche Langzeitfolgen haben die Gentechnikbehandlungen?

Nach Angaben der Hersteller sind die Gentechnikprodukte erst nach Ausbruch der Pandemie entwickelt worden. Damit wären alle Gentechnikprodukte weniger als zwei Jahre in Verwendung, inklusive allenfalls durchgeführter klinischer Studien. In der Öffentlichkeit wurde vereinzelt argumentiert, die mittlerweile große Anzahl an Gentechnikbehandelten würde auch die langfristige Sicherheit der Gentechnikbehandlungen bereits hinreichend belegen. Wie wenig diese Art der Argumentation Sinn ergibt, kann man erkennen, wenn man die selbe Argumentation auf aus dem Alltag bekannte Produkte anwendet. Nehmen wir an, ein Hersteller von Kraftfahrzeugteilen hätte ein neues Verfahren entwickelt, mit dem Räder in ihrer bewährten Form vollständig durch eine völlig neue Art der Konstruktion ersetzt werden sollen. Diese neue Art der Konstruktion wäre nicht in praktischen Versuchen entwickelt, sondern vollständig über Computermodelle und Simulationen virtueller Fahrzeuge. In den Computermodellen wären sowohl die bewährten Metallfelgen als auch die bewährten Stahlgürtelreifen vollständig entfernt. Stattdessen würde in den Computersimulationen ein Gewebe aus Kunststofffasern eingesetzt, welches direkt auf die Achsen des Fahrzeugs gesprüht wird und ohne Druckluft nur durch die in der Simulation errechnete Spannkraft der Kunststofffasern den Abstand zur Fahrbahn sicherstellt. Nun wollte dieser Hersteller innerhalb weniger Monate alle Fahrzeuge mit diesem Radersatz ausrüsten, inklusive aller bereits zugelassenen Altfahrzeuge. Viele Kraftfahrzeugbesitzer wären dann wohl skeptisch, ob dieser neue Radersatz genauso verlässlich und haltbar wäre wie die bewährten Räder. Wenn dann jemand auf die Frage “Wissen wir, ob der neuartige Radersatz auch 100.000 Kilometer lang hält wie die klassische Stahlfelge?” die Antwort geben würde “Der Radersatz war noch nirgends über 100.000 Kilometer im Einsatz. Aber die Radersätze wurden bereits auf 1000 Fahrzeugen angebracht. Weil auf diesen 1000 Fahrzeugen kein schwerwiegender Defekt in den ersten 100 Kilometern aufgetreten ist, gibt es keinen Grund, anzunehmen, dass ein einzelnes Fahrzeug auf 100.000 Kilometern Probleme haben sollte.”, dann würde kein vernünftiger Mensch so eine Art der Argumentation akzeptieren. Natürlich ersetzt ein kurzer Test mit vielen Fahrzeugen keinen Langzeittest. (Mengenmäßige) Breite kann (zeitliche) Tiefe nicht ersetzen.

  • Wir wissen fast nichts über die Langzeitfolgen der Gentechnikbehandlungen

Wir wissen nicht, ob die Gentechnikbehandlungen langfristig in irgendeiner Form wirksam sind. Wir können nur vermuten, welche negativen Folgen die Gentechnikbehandlungen langfristig auf Gentechnikbehandelte haben werden. Es gibt Vermutungen, dass einige der Gentechnikbehandlungen auch auf die persönliche Umgebung von Gentechnikbehandelten negative Auswirkungen haben. Womit Gentechnikbehandlungen negative Auswirkungen auf Gentechnikfreie hätten. Und womit, wenn man der Argumentation in den Begründungen analog folgen würde, Gentechnikfreie ein Recht auf Schutz vor der Gentechnikbehandlung ihres persönlichen Umfelds hätten. Ob es die Gesundheitsgefährdung durch Gentechnikbehandelte tatsächlich gibt, wissen wir nicht. Wir können Vermutungen dieser Art erst über lange Beobachtungszeiträume klären. Jedenfalls haben die Gentechnikbehandlungen schon aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums einen experimentellen Charakter und jeder Gentechnikbehandelte wird einem langfristigen Risiko in unbekannter Höhe ausgesetzt.

  • Permanente Gentechnikbehandlung wird T-Zellen-Immunität unterdrücken

Auch vor Vorliegen langfristiger Beobachtungen ist aus der Kenntnis der Funktionsweise des Immunsystems ableitbar, dass permanente Gentechnikbehandlungen keine Erhöhung der Immunität bewirken werden, sondern eine Abschwächung der Immunantwort gegen diese speziellen Stachelproteine. Nachdem schwere Gesundheitsprobleme in dieser Pandemie nicht als Folge von viraler Aktivität, sondern sowohl bei Infektion als auch bei Gentechnikbehandlung als Folge der Immunantwort auf die Präsenz der Stachelproteine auftreten, wird durch die Reduktion der T-Zellen-Immunität möglicherweise kurzfristig eine Linderung von Krankheitssymptomen erreicht. Aber langfristig hat die Unterdrückung der T-Zellen-Immunität negative Auswirkungen, sowohl beim betroffenen Individuum als auch für die Gesamtbevölkerung.

Unverhältnismäßig: Verfehlungen bei der Planung der Gesundheitsinfrastruktur durch Eingriffe in Grundrechte kompensieren

In Erläuterungen und Begründungen wird behauptet, Gentechnikbehandlungen würden die Gesundheitsinfrastruktur schützen, weil “geimpfte Personen einem deutlich geringeren Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind und die Letalität drastisch reduziert wird”. Dass Gentechnikbehandlungen tatsächlich dazu führen, dass weniger Personen in Spitälern behandelt werden müssen, ist mehr als fraglich. Die überwiegende Mehrheit der bisher aufgestellten Behauptungen zur angeblichen Effizienz der Gentechnikbehandlungen wurde bereits im Lauf des vergangenen Jahres durch tatsächliche Erfahrungen widerlegt, insbesondere in Hinblick auf die behauptete Verhinderung von schweren Erkrankungen. Zu Beginn der Gentechnikbehandlungen wurde noch behauptet, schwere Verläufe würden damit vollständig vermieden. Im weiteren Verlauf wurde dann ersatzweise die Verringerung der Wahrscheinlichkeit schwerer Verläufe behauptet. Nachdem auch Gentechnikfreie nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit schwer erkranken, ist eine Behauptung zur Verringerung dieser bereits niedrigen Wahrscheinlichkeit leicht auszustellen und schwer zu überprüfen. Trotzdem ist mittlerweile klar erkenntlich, dass eine wie auch immer geringe Verringerung dieser Wahrscheinlichkeit auf Ebene der Gesamtbevölkerung nicht den Schutz der Gesundheitsinfrastruktur sicherstellen.

  • Dass Gentechnikbehandlungen die Gesundheitsinfrastruktur schützen würden, ist durch die bisherige Entwicklung bereits widerlegt

Bereits seit Ende des vergangenen Sommers gibt es in Österreich doppelte so viele Gentechnikbehandelte wie Gentechnikfreie. Wenn Gentechnikbehandlungen den behaupteten Entlastungseffekt auf Spitäler hätten, wären Spitalseinweisungen ab Oktober 2021 um zwei Drittel zurückgegangen. Das Gegenteil war der Fall: Spitalseinweisungen sind nicht nur nicht zurückgegangen, sie sind mit Beginn der behaupteten Wirksamkeit der Gentechnikbehandlungen drastisch gestiegen. Ob Gentechnikbehandlungen wie auch immer wenig wahrscheinlich schwere Verläufe verhindern, ist nur eine der möglichen Auswirkungen auf die Belastung der Gesundheitsinfrastruktur.

  • Die Gesundheitsinfrastruktur wird auch durch gesundheitliche Schäden der Gentechnikbehandlungen belastet

Dass Gentechnikbehandlungen gesundheitliche Schäden hervorrufen, kann kein vernünftiger Mensch bestreiten. Man kann höchstens darüber unterschiedlicher Meinung sein, wie schwerwiegend diese Schäden sind und wie früh und oft sie auftreten. Österreich hat es bislang verabsäumt, durch Gentechnikbehandlungen hervorgerufene Schäden mit ausreichender Gründlichkeit zu erfassen. Dass jetzt ausgerechnet potentielle Schäden durch Gentechnikbehandlungen als Argument für eine Gentechnikbehandlungspflicht herangezogen werden, ist angesichts der Versäumnisse in der Dokumentation genau dieser Schäden einigermaßen absurd.

  • Umfassende Dokumentation von Krankheiten und Todesfällen bei Gentechnikfreien und Gentechnikbehandelten fehlt

Statistische Auswertung von “Fällen” bei “Vollimmunisierten” und “nicht vollständig Immunisierten” dienen weniger der Aufklärung als der Propaganda. Weder ist ein durch Schnelltest bestimmter “Fall” wirklich krank. Noch kann man von einem “Vollimmunisierten” sprechen, wenn jemand krank geworden ist und daher ganz offensichtlich nicht immun war. Ob die Gesundheitsinfrastruktur durch Gentechnikbehandlungen tatsächlich mehr oder weniger belastet wird, kann man auch nicht daran messen, wie viele Menschen “mit Covid” im Krankenhaus sind. Noch dazu, wenn, wie offenbar auch vorkommt, Menschen als “nicht vollständig immunisiert” erfasst und dann in weiterer Folge als “ungeimpft” gezählt werden, wenn nichts darüber bekannt ist, ob oder wie oft sie gentechnikbehandelt wurden. Sinnvolle Schlussfolgerungen können nur aus einem Vergleich von Krankheitsfällen und Todesfällen bei Gentechnikfreien und Gentechnikbehandelten gezogen werden, unabhängig davon, was als Ursache für Krankheit oder Tod erfasst wurde.

  • Tatsächlicher Nettonutzen (positive minus negative Auswirkungen) der Gentechnikbehandlungen wurde in Österreich nicht ausreichend erfasst

Falsche oder irreführende Kategorisierung der vermuteten Ursache für Krankheit oder Tod sowohl bei Gentechnikfreien als auch bei Gentechnikbehandelten können dadurch ausgeglichen werden, dass alle Krankheits- und Todesfälle erfasst und der zeitliche Verlauf bei Gentechnikfreien und Gentechnikbehandelten verglichen wird. In Staaten und Regionen, die solche Auswertungen durchgeführt haben, zeigt sich, dass es statistisch auffällige Häufung bestimmter Krankheiten nach erfolgter Gentechnikbehandlung gibt, von Blutgerinnseln über Herzinfarkte und Schlaganfälle bis zu Autoimmunerkrankungen und Krebs.

  • Trotz mangelhafter Datenlage sieht man, dass die Österreichische Gesundheitsinfrastruktur in Summe nicht durch Gentechnikbehandlungen entlastet wurde

Im Gegensatz zum offensichtlichen Misserfolg der Österreichischen Maßnahmen wurde die Gesundheitsinfrastruktur in einigen Staaten und Regionen außerhalb Europas bereits hingegen nachhaltig entlastet. Alle diese Erfolgsbeispiele haben gemeinsam, dass nicht ausschließlich auf Lockdowns und Gentechnikbehandlungen gesetzt wurde, sondern auf eine Kombination aus Eigenverantwortung und medizinische Frühbehandlung mit vergleichsweise preisgünstigen und breit verfügbaren Medikamenten. Wenn die Österreichische Gesundheitsinfrastruktur 2022 schon wieder der Überlastung nahe ist, dann deswegen, weil sich Österreich weigert, den Erfolgsbeispielen aus dem Ausland zu folgen.

  • Internationaler Vergleich zeigt, dass nicht Gentechnikbehandlungen, sondern Frühbehandlung zur Beendigung der Pandemie führen

Gentechnikbehandlungen haben nicht nur keinen nachweisbaren Nutzen zur Entlastung der Gesundheitsinfrastruktur, aus dem internationalen Vergleich wird auch klar, dass Gentechnikbehandlungen keinerlei Nutzen für die Beendigung der Pandemie haben. Aus Erfahrungen mit früheren Epidemien wissen wir auch, dass eine Impfkampagne in eine akute Pandemie nie einen positiven Einfluss auf die Pandemie hat, sondern höchstens das Auftreten von Mutationen fördert. Wenn es nicht genug Zeit für die Entwicklung, Überprüfung und Anwendung von Impfstoffen vor Auftreten einer Pandemie gibt, ist Behandlung mit erprobten Medikamenten der sinnvollere Weg. Das wurde auch in dieser Pandemie im internationalen Vergleich bestätigt: Wenn Erkrankte frühzeitig Medikamente nehmen können, wird die Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung effizienter reduziert als mit Gentechnikbehandlungen. Die effizientesten dieser Medikamente sind noch dazu jahrzehntelang erprobt und haben nachweislich praktisch keine Nebenwirkungen. Wie oben ausgeführt tragen auch die vorgeblich zu schützenden nicht gentechnbehandelbaren Personen Eigenverantwortung in der Vorsorge. Viele dieser Vorsorgemaßnahmen sind vergleichsweise einfach, wie die regelmäßige Einnahme von Vitamin D oder Zink oder die Reduktion vom vermeidbarem Stress.

  • Der Gesundheitsminister sollte sich mehr darauf konzentrieren, dass Menschen gesund sind

Es ist nicht die Aufgabe eines Gesundheitsministers, flächendeckende Experimente mit Gentechnik zu erzwingen. Sehr wohl ist der Gesundheitsminister aber dafür zuständig, Menschen darüber zu informieren, wie sie gesünder werden können. Die beste Vorsorge gegen eine schwere Erkrankung ist die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, auch in dieser Pandemie. Wenn Österreich die Anzahl der notwendigen Spitalbehandlungen reduzieren will, ist das der richtige Weg. Aber der Schutz der Gesundheitsinfrastruktur kann nicht nur darin bestehen, Vorkehrungen zu treffen, dass die Gesundheitsinfrastruktur möglichst wenig genutzt wird. Insbesondere der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist primär dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass eine ausreichend umfassende Gesundheitsinfrastruktur vorhanden ist.

  • Bundesregierung und Bundesländer hätten zwei Jahre Zeit gehabt, ausreichende Reserven der Gesundheitsinfrastruktur zu schaffen

Jetzt, zwei Jahre später, kann man nicht mehr damit argumentieren, dass es sich hier um eine außergewöhnliche Notsituation handelt. Wenn Österreich in diesen zwei Jahren falsche Maßnahmen getroffen hat, dann sollte der Staat seine Fehler eingestehen und die Fehler dort beheben, wo sie entstanden sind. Es ist nicht Aufgabe der Bevölkerung, willkürlich gesetzte statistische Ziele der Bundesregierung zu erfüllen. Die Maßnahmen des Staates sollen der Allgemeinheit dienen, nicht umgekehrt.

  • Wenn der Staat seine bisherigen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte, sollte er nicht mit einer zusätzlichen Verpflichtung Verantwortung für Schäden übernehmen, die er nicht tragen kann.

Unverhältnismäßig: Gemeinnutz vor Eigennutz

In Erläuterungen und Begründungen wird das zwar nicht explizit so formuliert, aber über den Umweg des angeblich erforderlichen Schutzes Anderer indirekt in den Raum gestellt, daher stelle ich an dieser Stelle eindeutig klar:

  • Es gibt kein Recht auf Herdenimmunität

Das Menschenrecht auf Gesundheit ist ein Recht des Individuums. Während es legitim ist, dass sich Ziele der Regierung in vielen Fällen auf Gruppen von Menschen beziehen, müssen die Maßnahmen, die sich auf das Individuum beziehen, immer diskriminierungsfrei sein. Das auf Gruppenebene festgelegte Regierungsziel mag zwar Motivation einer Vorschrift sein, welche sich auf das Individuum bezieht. Aber die Vorschrift selbst darf in einer Demokratie nie die Verantwortung zur Erreichung von statistischen Zielvorgaben auf Individuen übertragen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat 1948 Menschenrechte aus gutem Grund als Rechte der individuellen Menschen formuliert. Diese individuellen Rechte richten sich nicht gegen andere Individuen, sondern gegen staatliche Willkür. Allem Anschein nach haben wesentliche Vertreter unserer Republik vergessen, warum die Menschenrechte gerade im Jahr 1948 formell deklariert wurden, daher an dieser Stelle zur Erinnerung: Die Menschenrechte waren eine direkte Antwort auf den Kollektivismus, insbesondere auf den nationalsozialistischen Kollektivismus. Trotz Jahrzehnten der Entnazifizierung ist offenbar nicht allgemein bekannt, dass die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei ihre Kampagnen nicht unter Slogans wie “Tötet alle Juden” oder “Wir wollen einen Weltkrieg” geführt hat.

  • “Gemeinnutz vor Eigennutz” war Kern der Nationalsozialistischen Ideologie

Das 25-Punkte-Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei enthielt bereits 1920 den wesentlichen Punkt “Gemeinnutz vor Eigennutz”. In weiterer Folge wurden diverse Wahlkämpfe unter das überragende Motto “Gemeinnutz geht vor Eigennutz” gestellt und ganze Häuserfronten mit Bannern mit genau diesem Spruch verkleidet. Nach der Machtergreifung wurde “Gemeinnutz vor Eigennutz” als oberstes Prinzip des Dritten Reichs noch breiter und prominenter in den Vordergrund gestellt, bis zur Platzierung genau dieses Prinzips auf der Münze für eine Reichsmark.

  • “Gemeinnutz vor Eigennutz” ist als staatliches Prinzip zentrales Element jedes kollektivistischen Totalitarismus

Auch die kommunistischen Regimes der Nachkriegszeit haben den Gemeinnutz bei staatlichen Maßnahmen immer wieder über den Eigennutz gestellt. Westliche Staaten haben diese Menschenrechtsverstöße immer wieder zu Recht öffentlich kritisiert. Auch Österreich hat jahrzehntelang öffentlich Kritik an allen Staaten geübt, welche staatliche Zwangsmaßnahmen mit kollektivistisch motivierten Zielen begründet haben. In Österreich waren kollektivistisch begründete Zwangsmaßnahmen seit Ende des Dritten Reichs tabu. Die Menschenrechte wurden also genau deswegen in dieser Form deklariert und aus gutem Grund in ihrer Wichtigkeit vor und über die Rechtsordnungen demokratischer Staaten gestellt, um so etwas wie das vorliegende “Impfpflichtgesetz” für alle Zeit auszuschließen.

Unverhältnismäßig: “Bürgerpflicht” ohne Zustimmung der Bürger

Unter anderem auch vorgeblich liberale Nationalratsabgeordnete haben im Rahmen ihrer Unterstützung der selbsternannten “Impfallianz” mit der Bundesregierung erklärt, dass sie die Gentechnikbehandlungspflicht als “Bürgerpflicht” verankert sehen wollen. Abgesehen davon, dass diese Art einer kollektivistischen Zwangsmaßnahme in einer liberalen Demokratie grundsätzlich inakzeptabel ist, müsste diese Art der Verpflichtung an einer der Schwere der Auswirkungen angemessenen Stelle geregelt werden. Die Wehrpflicht stellt einen der Gentechnikbehandlungspflicht vergleichbaren Eingriff in Grundrechte dar. Wenn es eine “Bürgerpflicht” zur Gentechnikbehandlung geben soll, müsste das dort festgelegt werden, wo auch die Wehrpflicht festgelegt ist, also im Bundes-Verfassungsgesetz. Nachdem die Einführung einer Gentechnikbehandlungspflicht eine tiefgreifende Änderung der Bundesverfassung darstellen würde, müsste diese Änderung über eine Volksabstimmung bestätigt werden.

  • Die Einführung einer “Bürgerpflicht” zur Gentechnikbehandlung ohne Bestätigung durch eine Volksabstimmung ist verfassungswidrig

Die Durchführung einer Volksabstimmung wäre in so einem Fall auch deswegen erforderlich, weil durch die im Vorfeld der Abstimmung erfolgende öffentliche Diskussion das Verhältnis von “Bürgerrechten” und “Bürgerpflichten” insgesamt einer demokratischen Meinungsbildung unterworfen würde. So müsste die Verhältnismäßigkeit einer ausschließlich Männer betreffenden Wehrpflicht im 21. Jahrhundert angesichts zusätzlicher “Bürgerpflichten” genauso neu bewertet werden wie die Frage, welche “Bürgerrechte” den Ausgleich für die neuen “Bürgerpflichten” darstellen sollen.

  • Welche Rechte bekommen “Bürger” als Ausgleich für die neue Pflicht?

Historisch gesehen haben Männer das universelle Wahlrecht als Ausgleich für die Einführung der universellen Wehrpflicht bekommen. Das Parlament als Vertretung aller Bürger ist historisch gesehen eine Folge der Wehrpflicht. Von der Frage der fortgesetzten Geschlechterungerechtigkeit einmal abgesehen müsste es, wenn das Gemeinwesen eine gesunde innere Funktionsweise haben soll, auch für eine wie auch immer begründete Gentechnikbehandlungspflicht einen entsprechenden Ausgleich geben. Sollen die Verpflichteten besondere Rechte in Hinblick auf die Gestaltung der Gesundheitsinfrastruktur bekommen?

  • Bekommen die “Bürger” ein Mitspracherecht bei der Zulassung von Gentechnikprodukten?

Soll es ein eigenes Parlament der Gentechnikbehandelten geben? Sollen die Gentechnikbehandelten in Zukunft Bürger erster Klasse sein? Und sollen die nicht gentechnikbehandelbaren dann zwar besonderen Schutz genießen, aber weniger Mitsprache in demokratischen Meinungsprozessen? Wird Österreich dann eine Gentechnikrepublik? Haben die Vertreterinnen der “Impfallianz” ihre Idee einer “Bürgerpflicht” zur Gentechnikbehandlung wirklich zu Ende gedacht?

  • Die “Bürgerpflicht” würde laut Gesetz auch “nicht-Bürger” betreffen

Im Gesetz ist vorgesehen, alle Menschen mit Wohnsitz in Österreich zu verpflichten, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Damit wäre es keine “Bürgerpflicht”, sondern der Eingriff Österreichs in die Grundrechte aller Bewohner, insbesondere auch im drastischen Widerspruch zu den durch die Europäische Union für alle EU-Bürger garantierten Grundrechte.

Unverhältnismäßig: Ermächtigung des Überwachungsstaats

Bei der Präsentation des Gesetzesentwurfs hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister erklärt, seine Absicht wäre, zusätzliche Gentechnikbehandlungen vorzuschreiben, “wenn sich wissenschaftliche Erkenntnisse ändern” und dann im Nachsatz erklärt, “Orientierung ist der grüne Pass”. Als Informatiker bin ich berufsbedingt tendenziell eher voreingenommen für die Einführung neuer digitaler Technologien. Aber als Staatsbürger läuten bei mir bei einer solchen Bemerkung alle demokratiepolitischen Alarmglocken. Was der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bei dieser Pressekonferenz am 9. Dezember 2021 zum Ausdruck gebracht hat, ist nicht weniger als die Absicht, eine mobile App mit der Exekutivgewalt der Republik Österreich auszustatten.

  • Der geplante Ersatz von Datenschutz und Gewaltenteilung durch zentrale Informatiksteuerung ist inakzeptabel

Aus der Bemerkung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers ist ablesbar, wie er sich die Umsetzung des Gesetzes vorstellt: Offenbar ist geplant, dass der Minister nur formell für die diversen im Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Umsetzungsschritte zuständig ist, weil die wirkliche Macht dann bei den Technokraten liegt, die im Hintergrund auf Knopfdruck diverse zusätzliche Vorgaben in ein zentrales Informatiksystem einspeisen, welches dann in weiterer Folge die Bürger innerhalb von Minuten darüber informiert, was sie gerade tun müssen und nicht tun dürfen.

  • Im Gesetz fehlt eine Begrenzung der absehbaren Verordnungswillkür

Im Verbund mit der zentralen Steuerung des grünen Passes und der immer wieder angekündigten flächendeckenden Überwachung aller mit dem grünen Pass verbundenen Vorgaben wird dem Minister und der durch ihn legitimierten Technokratie ermöglicht, in willkürlichen Abständen Vorschriften zu verordnen und wieder zurückzunehmen. Dass so eine Möglichkeit dann auch genützt wird, erscheint nach den Erfahrungen der letzten Monate nicht mehr so unwahrscheinlich. Und im Gesetz fehlen nicht nur mengenmäßige Beschränkungen für die absehbare Verordnungswillkür, sondern auch inhaltliche Beschränkungen.

  • Dass Gentechnikprodukte ohne gewissenhafte Prüfung zugelassen werden können, lässt Schlimmes erwarten

Bereits die bisher über Europäische Notfallzulassungen eingesetzten Gentechnikprodukte haben Schäden angerichtet, deren Umfang noch nicht absehbar ist. Dass jetzt auch die Minimalanforderungen der Europäischen Notfallzulassungen verlassen werden sollen und der Minister nach schwammig formulierter “Änderung des Standes der Wissenschaft” und “vergleichbarer epidemiologischer Wirksamkeit und Sicherheit” weitere Gentechnikprodukte vorschreiben kann, wird dazu führen, dass es immer mehr staatlich vorgeschriebene Gentechnikprodukte gibt, über deren tatsächliche Sicherheit und Wirksamkeit wir immer weniger wissen. In diversen Ankündigungen hat unter anderem die für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt zuständige Staatssekretärin erklärt, dass die im Gesetz verankerten Verpflichtungen zurückgenommen werden sollen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Gentechnikprodukte doch nicht so wirksam sind wie angenommen. Im Gesetz findet sich das aber nicht.

  • Im Gesetz fehlt eine Koppelung der Verpflichtung an überprüfbare Kriterien für Sicherheit und Wirksamkeit der Gentechnikprodukte

Ebenso fehlt ein überprüfbares Kriterium für den tatsächlichen Einfluss der Gentechnikbehandlungen auf die Entlastung der Gesundheitsinfrastruktur. Wie wird dann gewährleistet, dass die geforderten Maßnahmen überhaupt dazu beitragen, die als Begründung genannten Ziele zu erreichen? Eine “Erhöhung der Durchimpfungsrate” kann ja für sich kein Ziel einer demokratischen Regierung sein. Wenn eine Gentechnikbehandlungspflicht ein Ziel wie die Verbesserung der Gesundheit oder die Entlastung der Gesundheitsinfrastruktur erreichen soll, dann müssten objektiv nachvollziehbare Verbindungen zwischen Maßnahmen und Zielen vorhanden sein und die Aufrechterhaltung der Maßnahmen daran geknüpft werden, dass sie weiterhin nachprüfbarerweise der Erreichung der Ziele dienen. Nichts davon leistet dieses Gesetz.

  • Das Gesetz minimiert Bewegungsspielraum für Menschen und maximiert Bewegungsspielraum für die Regierung

Damit gibt es de facto keine belastbare Verbindung zwischen Erläuterungen, Begründungen und den Maßnahmen selbst. In Erläuterungen und Begründungen wird der Schutz von Anderen und die Entlastung der Gesundheitsinfrastruktur versprochen, aber die Maßnahmen im Gesetz sind weitgehend losgelöst von der Erreichung dieser Ziele. In der Rhetorik der Bundesregierung und anderer Teile der selbsternannten “Impfallianz” wird die Entscheidung, nach Monaten der öffentlichen Ablehnung doch diese Gentechnikbehandlungspflicht vorzubereiten, damit begründet, dass die staatlichen Stellen die “Geduld mit jenem Drittel der Bevölkerung verloren hätten”, welches sich nicht freiwillig mit Gentechnikprodukten behandeln lies.

  • “Geduldsverlust” als Begründung für staatliche Zwangsmaßnahmen lässt tiefgreifende Schlüsse auf den Geisteszustand der handelnden Personen zu

Wie wir im Rückblick deutlich erkennen können, wurde die Öffentlichkeit vor dem “Geduldsverlust” mit nie ehrlich gemeinten Zusagen getäuscht, dass die Planung der Maßnahmen zum Umgang mit der Pandemie auf dem Respekt vor unserer demokratischen Grundordnung und dem Grundrecht auf körperlicher Unversehrtheit aufbauen würde. Wenn das monatelange öffentliche Bekenntnis zum Respekt vor der individuellen Entscheidung über eine Behandlung mit Gentechnikprodukten ehrlich gewesen wäre, würde die Darstellung, man hätte die “Geduld” mit der “falschen” individuellen Entscheidung verloren, überhaupt keinen Sinn ergeben. Also muss der Respekt vor körperlicher Autonomie bei diesen Personen schon lange verloren gegangen gewesen sein. Wenn Bundesminister und Bundeskanzler erklären, sie hätten die “Geduld” mit einem Drittel der Bevölkerung verloren, dann müssen diese Personen schon über längere Zeit eher willkürlich definierte Vorgaben zur “Durchimpfung” über den Respekt vor wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Grundordnung gestellt haben. Der “Geduldsverlust” hat die bereits vorher vorhandenen demokratischen Defizite bloßgelegt. Der “Geduldsverlust” selbst ist dann in erster Linie Ausdruck einer Emotion. Wer Entscheidungen aufgrund “Geduldsverlust” fällt, handelt nicht vernünftig, sondern impulsgetrieben. In ihrer Beziehung zum Österreichischen Volk zeigen diese Mitglieder der Bundesregierung Verdachtsmomente einer potentiell gefährlichen Aggressivität. Im Sinn der Gewaltprävention müsste man diese Personen eigentlich vorbeugend einer Täterberatung unterziehen, je früher, umso besser. Aufmerksame Beobachter haben sicher bemerkt, dass sich der Geisteszustand der betreffenden Personen fortschreitend verschlechtert und sie Handlungen setzen, die man als wesentliche Elemente einer gefährlichen Drohung interpretieren kann, zum Beispiel direkte Drohungen an Gentechnikfreie und der öffentliche Auftritt in Kampfuniformen.

  • Nach den Grundsätzen des Österreichischen Gewaltschutzes müsste man die Bundesregierung vorbeugend einsperren

Bundesregierung und in gewissem Sinn auch der Bundespräsident streben immer mehr auf eine toxische Beziehung mit dem Österreichischen Volk zu, spätestens seit dem öffentlich erklärten “Geduldsverlust”: Die Ungehaltenheit der staatlichen Verwaltung wird als Begründung für Zwangsmaßnahmen genannt, es wird offen mit Gewalt gedroht und ein Hinterfragen der Entscheidungsgrundlagen wird mit wüster Beschimpfung der Hinterfragenden beantwortet. Gefährliche Drohungen in Kampfanzügen wie bei den diversen Auftritten der Gesamtstaatliche COVID-Krisenkoordination sind die Vorstufe zu körperlicher Gewalt. In Österreich sperrt man solche Personen vorbeugend ein, oder man weist sie weg. Vielleicht kann auch die Inanspruchnahme der kürzlich in Betrieb genommenen Täterberatung helfen.

  • Es wäre unverantwortlich, dieser Bundesregierung noch mehr Macht für noch mehr Willkür zu übertragen

Die Entwürfe stellen in ihrer Funktion ein Ermächtigungsgesetz dar. Unmittelbar wird der Gesundheitsminister ermächtigt, Art und Menge der medizinischen Behandlungen vorzuschreiben. Mittelbar werden die ganze Regierung, Bundesverwaltung und auch private Personen ermächtigt, Gentechnikfreie in allen Lebenslagen zu diskriminieren.

Unverhältnismäßig: Schärfe des Wissens zu Schärfe der Maßnahme

Die für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt zuständige Staatssekretärin hat im Vorfeld erläutert, mit Inkrafttreten der Gentechnikbehandlungspflicht würden sich Gentechnikfreie “nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten”. Damit wird klar, dass die im Gesetz beschriebenen Sanktionen nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der zu erwartenden Folgen darstellen. Es ist bezeichnend, dass diese Aussage gerade von der für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt zuständige Staatssekretärin getätigt wurde. Nicht nur, weil die Gentechnikbehandlungspflicht sowohl gegen die Verfassung und gegen EU-Recht verstößt. Sondern auch, weil es bereits ein Beispiel dafür gibt, wie Österreich Grundrechte mit der Konstruktion des “unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet” aushebelt: Mit der Pflicht zur Beantragung der “Anmeldebescheinigung” hat Österreich die Niederlassungsfreiheit für Bürger anderer EU-Staaten de facto ausgehebelt und durch ein Verfahren ersetzt, in dem man als Einwanderer aus einem EU-Staat nachweisen muss, dass man sich “rechtmäßig in Österreich aufhält”. Die “Anmeldebescheinigung” wird dann eben nicht, wie man es vielleicht erwarten könnte, mehr oder weniger automatisch ausgestellt, vielmehr fordert zum Beispiel der Magistrat Wien jede Menge Nachweise und stellt jede Menge Bedingungen, bevor man als “rechtmäßig im Bundesgebiet” anerkannt wird. Für den Vergleich mit dem Impfpflichtgesetz ist relevant, welche Folgen es hat, wenn dieser Status des “rechtmäßigen Aufenthalts” nicht bestätigt wird: Man verliert dann sämtliche Rechte eines Bewohners, bis zum Verlust der Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung.

  • Bei Verstoß gegen die Gentechnikbehandlungspflicht droht der Wegfall sämtlicher Grundlagen menschlicher Existenz

Im Lauf des vergangenen Jahres wurden bereits zahlreiche Optionen in der Öffentlichkeit angesprochen, Gentechnikfreie aufgrund ihrer Verweigerung der Gentechnikbehandlung zu sanktionieren. Die meisten dieser Sanktionen wären letztes Jahr nicht rechtlich haltbar gewesen, weil sie gegen Arbeitsrecht, Mietrecht, Sozialrecht oder andere Gesetze und Diskriminierungsverbote verstoßen hätten. Mit der Gentechnikbehandlungspflicht und dem daraus abgeleiteten Status des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet würden die bereits früher andiskutierten Sanktionsmöglichkeiten und wohl auch eine Menge noch nicht öffentlich bekannter Sanktionen ermöglicht. Gentechnikfrei werden dann fristlos gekündigt, sie erhalten keine Arbeitslosenunterstützung, sind nicht krankenversichert, ihre Mietverträge werden unter Ausschaltung des Mieterschutzes beendet, sind dann sehr schnell obdachlos, dürfen sich aber nicht im öffentlichen Raum aufhalten und dürfen weder eigene Kraftfahrzeuge noch öffentliche Verkehrsmittel benützen. Ein Teil dieser Folgen wird mehr oder weniger direkt durch Maßnahmen der Regierung eintreten, ein Teil wird durch Unternehmen und Privatpersonen in Folge einer gegen Gentechnikfreie aufgehetzten Stimmung verursacht werden.

  • Dieses Gesetz droht Millionen von Menschen vogelfrei zu machen

Wie weiter oben ausgeführt sollte ein Staat wie Österreich besonders gründlich nachdenken, bevor er nach achtzig Jahren wieder den Grundsatz “Gemeinnutz vor Eigennutz” über Menschenrechte stellt. Aus dem selben Grund sollte die Republik Österreich einen weiten Bogen um die Wiederholung der Logik der Nürnberger Gesetze machen. So, wie die Nürnberger Gesetze 1935 eine willkürliche Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Klassen von Bürgern geschaffen hat, wird das Impfpflichtgesetz über die Aberkennung des Status des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine willkürliche Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Arten von Einwohnern schaffen. Das “deplatforming”, also die Entfernung bestimmter Personengruppen aus der Öffentlichkeit, ist an sich schon eine gefährliche Vorstufe für Massenmord. Dass diese Gefahr durch die Interpretation des “unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet” noch bestärkt wird, lässt dramatische Folgen erwarten, die weit über die im Gesetzestext beschriebenen Sanktionen hinausgehen. Und das steht in keinem Verhältnis zur Grundlage der über das Gesetz getroffenen Entscheidungen.

  • Schlechte Datenlage rechtfertigt keine Zwangsmaßnahmen

Die Schärfe der geforderten Maßnahmen und der zu erwartenden Folgen für die Betroffenen ist an sich schon abzulehnen. Aber die Schärfe einer Maßnahme sollte jedenfalls nicht größer sein als die Schärfe des der Maßnahme zugrundeliegenden Wissens. Aber was weiß die Bundesregierung wirklich mit Sicherheit über Gentechnikbehandlungen, die Pandemie oder den besten Weg zur Beendigung der Pandemie? Bisher sind die Aussagen der Regierung und ihrer Experten in ihrer Voraussagequalität kaum über den Standard des Wetterberichts hinausgekommen: In welche Richtungen sich Infektionen oder Krankenhausbelegungen entwickeln werden, wurde höchstens für ein paar Tage einigermaßen richtig vorausgesagt. Ansonsten ist offenbar nur klar, dass es saisonale Einflüsse gibt, wie beim Wetter auch.

  • Eine sich ständig ändernde Prozentangabe zu Wirksamkeit rechtfertigt keine hundertprozentige Verpflichtung

Unsicherheit ist ein Teil des Lebens und wir alle müssen mit Unsicherheit leben. Aber wir können nur dann damit leben, wenn diejenigen, die in einer unsicheren Situation eine Entscheidung treffen, auch diejenigen sind, die dann mit den Konsequenzen der Entscheidung leben müssen. Man kann die Eigenverantwortung des Einzelnen nicht durch Experten ersetzen, die im kleinen Kreis hinter verschlossenen Türen Lobbyinteressen vertreten.

Unverhältnismäßig: Öffentliche Darstellung von Argumenten für oder gegen Gentechnikbehandlungen

Spätestens seit Beginn der Pandemie wurde auch in Österreich verstärkt das “Deplatforming” betrieben, also systematische Schritte, allen “die Bühne zu entziehen”, welche abweichende Meinungen vertreten oder abweichende Informationen verbreiten. Dabei spannt sich ein Bogen von der Sperrung von Benutzerkonten über Lockdowns bis zum Entzug von immer mehr Menschenrechten: Man gewöhnt die Menschen daran, dass wesentliche Teile der Bevölkerung zuerst mit ihrer Stimme digital und dann im Alltag verschwinden. Die physische Vernichtung ist dann nur der letzte Schritt so einer Entwicklung.

  • “Plattform entziehen” und Absonderung von Personengruppen ist die Generalprobe für Massenmord

Der Massenmord ist noch nicht passiert, aber auch Österreich bewegt sich wieder immer mehr in diese Richtung. Was allerdings bereits passiert ist und bereits schwerwiegende Auswirkungen hat, ist die umfassende Zensur von allem, was das Regierungs- Narrativ in Zweifel ziehen könnte. Dabei geht es ganz offensichtlich nicht, wie immer behauptet, um die Verhinderung von Falschinformationen: Die Falschinformationen von heute sind immer häufiger die Lehrmeinung von morgen. Trotzdem werden immer mehr Andersdenkenden aus Berufsleben und Öffentlichkeit entfernt, weil sie sich weigern, das nachzusprechen, was diese Woche als Wahrheit deklariert wurde. Von vornherein gut informierte Menschen haben vielleicht mit entsprechendem Mehraufwand noch immer irgendwie geschafft, an umfassendere Informationen zu kommen. Aber der Durchschnittsbürger wurde gezielt in Richtung einer medizinische Behandlung manipuliert, die in seinem Fall oft wenig nützlich bis schädlich war.

  • Informierte Zustimmung zu Gentechnikbehandlungen wurde durch einseitige Propaganda aktiv verhindert

Damit wurden nicht nur Menschen so weit manipuliert, dass sie einer für sie persönlich gesundheitsschädlichen Gentechnikbehandlung zugestimmt haben. Es wurde auch der Prozess der demokratischen Meinungsbildung verunmöglicht. Die massive Diskriminierung und Sanktionierung regimekritischer Menschen wurde abwechselnd damit begründet, dass diese Menschen politisch extreme Positionen vertreten würden oder Falschinformationen verbreiten würden. Je länger die Pandemie angedauert hat, umso mehr wurde ersichtlich, dass nicht die unterdrückten Regimekritiker extremistisch sind oder Falschinformationen verbreiten, sondern das Regime und seine Technokraten.

  • Österreichs Chefschwurbler sitzen in der Bundesregierung

Besonders verwerflich ist dabei, dass die von der Regierung verbreiteten Schwurbeleien und Falschinformationen bereits zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt haben. Am Anfang der Pandemie hat der Vizekanzler erklärt, Flüge von und nach China einzustellen, wäre rassistisch. Danach wurde erklärt, Masken hätten keinen Effekt auf die Verbreitung der Pandemie und Gentechnikbehandlungen würden auch nach zwei Behandlungen lebenslang vollständig vor Erkrankung und Weitergabe schützen. Und nach wie vor wird behauptet, flächendeckende Gentechnikbehandlungen würden die Pandemie beenden. Nichts davon hat gestimmt. Nichts davon konnte ein vernünftiger und einigermaßen gut informierter Mensch jemals ehrlich richtig finden. Wir wurden zwei Jahre lang systematisch belogen.

  • In Österreich sterben tausende Menschen aufgrund der Verweigerung von Frühbehandlung

Nach all diesen Lügen und Schwurbeleien ist jetzt der Effekt eingetreten, dass Regierung, Regierungsparteien und die mit ihnen verbundene Technokratie mindestens so viel Energie in die Verschleierung ihrer Lügen investieren wie in die Überwindung der Pandemie. Das hat nicht nur katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen in Österreich. Das verunmöglicht auch einen funktionierenden demokratischen Diskurs und damit eine funktionierende Demokratische Meinungsbildung.

  • Durch fehlende Meinungsvielfalt und fehlenden offenen Diskurs fehlt auch die Grundlage für eine Vertretung des demokratischen Volkswillens

Das Parlament ist derzeit ganz offensichtlich nicht nur physisch eine Baustelle. Die Abgeordneten versuchen offenbar gar nicht mehr, die Regierung effizient zu kontrollieren. Statt der erforderlichen Konsultation der Wahlberechtigten verbünden sich Abgeordnete in einer selbsternannten “Impfallianz” hinter verschlossenen Türen gegen das eigene Volk und erklären bereits vor Einlangen des ersten Gesetzesentwurfs im Nationalrat, dass die Gentechnikbehandlungspflicht “sicher kommen wird”.

  • Unsere Bundesregierung ist außer Kontrolle

Durch die Ankoppelung von der Meinungsbildung im Volk wird die bereits vorhandene Überheblichkeit der Technokraten immer mehr verstärkt und immer mehr Tabus fallen. Zuerst wurde die Bevölkerung “nur zwei Wochen” eingesperrt, dann wurden experimentelle Gentechnikprodukte ohne objektive Aufklärung in Supermärkten verspritzt und jetzt will die Regierung allen Menschen die Existenzgrundlage entziehen, die eine andere Meinung über die Auswirkungen dieser Gentechnikbehandlungen haben.

  • Die Regierung hat Unrecht, die Menschen haben Recht

Nach all der Überheblichkeit und all der Weigerung, die bisher bereits gemachten Fehler auch entsprechend öffentlich zuzugeben muss einmal deutlich ausgesprochen werden, dass jene Menschen, die “skeptisch” bezüglich der Nützlichkeit dieser Gentechnikbehandlungen sind, Recht gehabt haben und auch jetzt Recht haben. Nicht nur, weil die “Skeptiker” von Anfang an bessere Voraussagen gemacht haben als die Bundesregierung und ihre “Experten”. Sondern auch, weil die kurzlebigen Modelle und Annahmen der “Experten” immer nur sehr allgemein sein können und derjenige, der die beste Information über die Sinnhaftigkeit einer medizinischen Behandlung hat, derjenige ist, auf den sie angewandt wird. Abgesehen davon, dass die wissenschaftlichen Hypothesen immer nur vorläufige Annahmen sind und es gerade bei diesen Gentechnikbehandlungen nur wenig wirkliches “Wissen” gibt, hat der einzelne Mensch immer auch Informationen über seine persönliche Information, die sonst niemand hat. Und er hat auch etwas, was in seiner Nützlichkeit nicht unterschätzt werden sollte: Intuition.

  • Das Volk hat Gentechnik aus gutem Grund bereits deutlich abgelehnt

Dass es sich bei der Gentechnik nicht um die Anwendung von exaktem Wissen handelt, sondern um ein Spiel mit der Natur mit unklaren Folgen, war der Mehrheit der Österreicher schon Ende des letzten Jahrhunderts klar. Und um “skeptisch” gegenüber der Anwendung von Gentechnik zu sein, muss man kein Biotechnologiestudium absolvieren. Es reicht die einfache Überlegung, dass diese Technologie sehr neu ist, vieles einfach erst ausprobiert wird und die Manipulation der Erbsubstanz unabsehbare Folgen über unabsehbare Zeiträume hat. Ob man zu dieser Erkenntnis durch Analyse des Stands der Wissenschaft kommt oder durch menschliche Intuition, ist unerheblich. Das Österreichische Volk hat in einem der größten Volksbegehren eindeutig erklärt, dass Österreich gentechnikfrei bleiben soll.

  • Mindestens eine der Regierungsparteien wäre ihren Wählern verpflichtet, Österreich gentechnikfrei zu erhalten

Die selbsternannte “Impfallianz” hat den Schwenk zur Gentechnikbehandlungspflicht damit begründet, dass die handelnden Personen “ihre Meinung geändert haben”. Das können sie natürlich. Aber dann vertreten sie nicht mehr die Meinung des Volkes und sollten zurücktreten oder Neuwahlen beantragen. Für den Eingriff in Grundrechte reicht keine “Meinungsänderung” von Regierung und mit ihr verbündeten Parteichefs hinter verschlossenen Türen. Wenn Abgeordnete ihre “Meinung ändern”, dann sollten sie das deswegen tun, weil die Wahlberechtigten in ihrem Wahlkreis die “Meinung geändert” haben.

  • Wenn sich die Regierung an “Experten” orientiert, dann an “Experten”, deren Voraussagen bisher richtig waren

Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich Österreich immer dann gut entwickelt hat, wenn es die Überheblichkeit angeblich “perfekter” Systeme abgelehnt hat und die Autonomie des Individuums sowie die Natur respektiert hat. Der Beitrag Österreichs war immer wieder, die Grenzen rationaler Hybris aufzuzeigen, ob bei der Niederringung der osmanischen Kriegsmaschine, der Opposition zu napoleonischem Größenwahn oder dem Aufzeigen der Rolle des Unbewussten und Unbekannten. Um den großen Österreichischen Wissenschaftstheoretiker Karl Popper zu zitieren: Woran würdet Ihr erkennen, dass Eure Annahmen zu den Gentechnikbehandlungen falsch sind?

Auf Omikron muss Österreich ganz anders reagieren

Dass die Gentechnikbehandlungen Ansteckung oder Weitergabe verhindern würden, war schon vor deren Notfallzulassung eine äußerst fragwürdige Behauptung. Mittlerweile sehen wir in der praktischen Erfahrung, dass es zu keinem Zeitpunkt der Pandemie und nach keiner Anzahl von Gentechnikbehandlungen bei Gentechnikbehandelten eine vollständige Verhinderung von Ansteckung oder Weitergabe gegeben hat. In Erläuterungen und Begründungen wird behauptet, Gentechnikbehandelte würden sich weniger häufig mit SARS-CoV-2 anstecken. Eine solche Argumentation mit eher schwammig formulierten Wahrscheinlichkeiten würde zwar den Eingriff in die körperliche Integrität auch nicht ausreichend begründen. Aber mittlerweile sind diese Behauptung generell nicht mehr haltbar.

  • In Österreich gibt es mit Omikron seit dem Jahreswechsel eine Pandemie der Gentechnikbehandelten

Auch, wenn die oben beschriebene Zensurmaschinerie das derzeit noch zu verschleiern versucht: Gentechnikbehandelte stecken sich mit einer größeren Wahrscheinlichkeit mit der aktuell am stärksten wachsenden Variante “Omikron” an als Gentechnikfreie. Offenbar haben die in der öffentlichen Diskussion unterdrückten Wissenschaftler recht gehabt und die Gentechnikbehandlungen bei laufender Pandemie haben dazu geführt, dass Mutationen und infektionsverstärkende Antikörper eine vorübergehende Schutzwirkung in ihr Gegenteil verkehrt haben. Gentechnikbehandelte sind nicht nur durch Gentechnikbehandlungen selbst geschädigt, sie bekommen jetzt auch leichter Covid.

  • Spätestens bei Omikron muss Österreich endlich auf Frühbehandlungen setzen

Der Versuch, mit Gentechnikbehandlungen Herrenimmunität zu schaffen, ist gescheitert. Nicht nur in Österreich, sondern überall dort, wo ausschließlich auf Lockdowns und Gentechnikbehandlungen gesetzt wurde. Omikron wird in den nächsten Monaten jeden anstecken, der Sozialkontakte jeglicher Art hat. Die guten Nachrichten sind: Wer Omikron überstanden hat, wird dann wirklich immun sein. Nicht nur ein paar Wochen oder Monate, wie nach Gentechnikbehandlungen. Sondern dauerhaft und für alle zukünftigen Varianten. Und: Mit medikamentöser Frühbehandlung können schwere Verläufe besser verhindert werden als mit Gentechnikbehandlungen. Das zeigen die internationalen Beispiel aus Japan, Uttar Pradesh und anderen Regionen und Staaten. Es gibt keine vernünftige Alternative zur medikamentösen Frühbehandlung mehr. Daher sollte die Bundesregierung jetzt zur Vernunft gebracht werden.

Österreich braucht eine Nachdenkpause

Wenn in Österreich der Ruf nach mehr Direkter Demokratie erhoben wurde, haben politische Repräsentanten unserer Republik diese Forderung immer wieder mit der Begründung abgelehnt, die repräsentative Demokratie wäre besser geeignet, Grund- und Menschenrechte zu schützen. Von verschiedener Seite, aber insbesondere von Parlamentsparteien, wurde wiederholt versichert, gewählte Volksvertreter würden deswegen den Willen des Volkes besser auf Gesetze abbilden als das Volk selbst, weil gewählte Volksvertreter die laufende Abstimmung mit der Bevölkerung aus ihren Wahlkreisen mit der umfassenden Überprüfung jeglicher Gesetzesentwürfe auf Verträglichkeit mit Grund- und Freiheitsrechten verbinden würden. Hätten wir eine direkte Demokratie, so wurde immer wieder argumentiert, dann bestünde die Gefahr, dass das Volk emotional manipuliert würde und dann im Zustand der emotionalen Manipuliertheit Gesetzesentwürfen zustimmen könnte, welche gegen grundlegende Rechte verstoßen, die über nationaler Gesetzgebung und über der demokratischen Grundordnung stehen. Und was machen die Parlamentsparteien jetzt? Nach zwei Jahren der Pandemie kann man nicht mehr von einer Notmaßnahme sprechen. Bevor der Nationalrat einen so weitreichenden Eingriff in die Grundrechte unterstützt, muss es einen demokratischen Meinungsbildungsprozess geben. Bevor es einen demokratischen Meinungsbildungsprozess geben kann, muss die Öffentlichkeit wieder breiten Zugang zu alternativen Meinungen und alternativen Informationen erhalten. Vor allem Meinungen und Informationen von Seiten der Experten, deren Voraussagen in den letzten zwei Jahren richtig waren. Dann, nach einer entsprechenden Nachdenkpause, kann ein solches Gesetz überhaupt erst auf demokratisch einwandfreier Grundlage im Nationalrat behandelt werden.

  • Gesetz, Erläuterungen, Begründungen und überprüfbare Tatsachen sind aktuell inakzeptabel und unvereinbar

Die “neue Normalität”, die hier zum Vorschein kommt, präsentiert sich als postdemokratische Technokratie, in der nicht nur die Konsensbildung zwischen Volksvertretern und der Bevölkerung in ihren Wahlkreisen weitgehend außer Kraft gesetzt wird, sondern insgesamt die Grundlage einer demokratischen Meinungsbildung zerstört wird.

Der Sinn von Gesetz, Erläuterungen und Begründungen ist

  • in wesentlichen Teilen nicht erkennbar
  • oft so schwach, dass die entsprechenden Teile als Schwachsinn zu bezeichnen sind

Insofern ein Sinn unter Zuhilfenahme zusätzlicher Annahmen konstruiert werden kann, wird die Umsetzung des Gesetzes

  • das Gegenteil dessen bewirken, was in Erläuterungen und Begründungen als Ziel dargestellt wird
  • staatliche Willkür durch per Verordnung ohne entsprechende Kontrollen zugelassene Medizinprodukte ermächtigen
  • die Beendigung der Pandemie verhindern
  • dazu führen, dass die Republik Österreich Millionen Menschen verletzt, lebenslang behindert oder tötet

Über den explizit im Gesetz geregelten Ablauf hinaus

  • stellt das Gesetz den wesentlichen Schritt Richtung Überwachungsstaat und Rasterfahndung dar
  • wird der konstruierte Verwaltungsverstoß massive Diskriminierung durch Privatpersonen und Unternehmen legalisieren
  • wird die implizierte Aberkennung des rechtmäßigen Aufenthalts zu massiven Konflikten mit Grundrechten der Europäischen Union führen
  • ist mit dem Entzug der für die nackte Existenz notwendigen Grundlagen durch staatliche Sanktionen zu rechnen

Die Art, wie staatliche Stellen dieses Gesetz im Verbund mit Medien im Vorfeld vorbereitet haben

  • belegt, dass die dem Gesetz zugrunde liegenden Annahmen großteils falsch sind
  • verbietet eine Beschlussnahme schon aufgrund der Verunmöglichung eines offenen demokratischen Diskurses
  • würde im Verbund mit dem Gesetz selbst den Übergang von Demokratie zu totalitärem Kollektivismus darstellen

Die einzige mit einer nachhaltig positiven Entwicklung unserer Republik kompatible Vorgangsweise ist

  • Ablehnen des Gesetzes in der vorliegenden oder auch nur unwesentlich abgeänderten Form
  • Nachdenkpause zur Erhebung der fehlenden Entscheidungsgrundlagen und Wiederherstellung eines offenen demokratischen Diskurses

Ich appelliere daher an alle Abgeordneten des Nationalrats, das Impfpflichtgesetz abzulehnen, sowohl in der vorliegenden als auch in eventuell abgeänderter Form. Wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, wird es die Pandemie sicher nicht beenden. Wenn es etwas beendet, dann die Funktionsweise der zweiten Republik. Das Ende der zweiten Republik wird vielleicht nicht unmittelbar nach Beschluss so eines Gesetzes eintreten. Aber der Nutzen der repräsentativen Demokratie wäre angesichts der Natur eines solchen Gesetzes und der Art der Entscheidungsfindung nachhaltig in Frage gestellt. Jeder einzelne Abgeordnete, der gegen dieses Gesetz stimmt, wird ein Hinweis darauf sein, dass der Österreichische Nationalrat überhaupt noch seine Funktion als Volksvertretung wahrnehmen kann oder soll. Die Volksvertretung der Republik Österreich sollte sich nicht dafür hergeben, Produktwerbung mit staatlicher Exekutivgewalt auszustatten.

Wien, am 8. Januar 2022

Diplomingenieur Oliver Hoffmann

Aktualisiert: